Satzung
in der Fassung vom 1. Dezember 2022
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Kirchenmusikakademie Schlüchtern.“ Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“. Vereinssitz ist Schlüchtern.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit der Kirchenmusikakademie Schlüchtern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- (2) Die Mitgliedschaft endet
- 1. mit dem Tod
- 2. durch Austritt
- 3. durch Ausschluss
- (3) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen.
- (5) Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
-
- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch über das Internet durch Videokonferenz möglich.
- (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1. Wahl des Vorstandes
- 2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- 3. Feststellung des Haushaltsplanes
- 4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- 5. Entscheidung über Einsprüche6. Änderungen der Satzung
- 7. Auflösung des Vereins
- (3) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
- (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
- (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der oder dem Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
- (6) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus
- 1. der oder dem Vorsitzenden,
- 2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3. der Kassenwartin oder dem Kassenwart,
- 4. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
- 5. der Leitung der Kirchenmusikakademie mit beratender Stimme.
- (2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen.
- (3) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
- (4) Die Vorstandmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die jährlichen Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres fällig.
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
- (1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung zu verwenden hat.
Schlüchtern, den 1. Dezember 2022